Für manche Leistungen hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Zuzahlung festgelegt. Die entsprechende Rechnung darüber erstellen wir für Sie einmal im Quartal.
Ein bekanntes Beispiel für eine solche gesetzliche Zuzahlung ist die sogenannte Rezeptgebühr. Diese bezahlen Sie jedes Mal, wenn Ihnen ein Medikament verordnet wurde.
Bei Ihrem Rezept für Pflegehilfsmittel handelt es sich im Gegensatz zu einer einmaligen Rezepteinlösung um eine pauschal und langfristig angelegte Versorgung. Das bedeutet, es fällt auch jeden Monat unabhängig von einer Lieferung die entsprechende gesetzliche Zuzahlung an. Berechnet wird Ihnen dieser monatlich fällige Betrag in Summe allerdings nur einmal im Quartal.
Die Zuzahlung für Pflegehilfsmittel beträgt bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Ihre Inkontinenzprodukte) 10 % des mit Ihrer Kasse vereinbarten Abrechnungsbetrages. Pro Kalenderjahr müssen Sie und Ihre Familie höchstens Zuzahlungen in Höhe von zwei Prozent Ihrer jährlichen Einnahmen leisten. Sollte ein Familienmitglied in Ihrem Haushalt schwerwiegend chronisch krank sein, reduziert sich die Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent der Familieneinnahmen. Wenn Sie die Zuzahlungsgrenze erreicht haben, können Sie sich von Ihrer Krankenkasse auf Antrag von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Sie erhalten dann eine Befreiungskarte.
Bitte informieren Sie uns, wenn Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind oder werden.
Die gesetzliche Zuzahlung bleibt auf die Basisversorgung beschränkt und die Berechnung erfolgt quartalsweise.