Pflegegrade: Individuelle Einstufung durch mehr Kriterien
Pflegestärkungsgesetz und Pflegenorm zur Verbesserung der Situation für Pflegebedürftige
Mit dem Pflegestärkungsgesetz soll seit dem 01.01.2017 eine erhöhte Differenzierung im Pflegebedarf und den damit verbundenen Leistungen erzielt werden. Es werden unterschiedliche Kriterien für die Einstufung geprüft, bei denen körperliche Defizite ebenso berücksichtigt werden wie der betreuerische Hilfebedarf.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Pflegegrads
Die Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs beruht auf der Frage, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag bestreiten können. Die maßgeblichen Kriterien umfassen die tatsächlichen, praktische Fähigkeiten der zu pflegenden Person und das Meistern der täglichen Körperpflege, Mobilität und Nahrungsaufnahme. Die Einstufung eines Patienten in einen Pflegegrad wird, basierend auf dieser grundlegenden Einschätzung, dann ähnlich der Einordnung in eine Pflegestufe vorgenommen.
Die Kriterien der Pflegegrade in anteiliger Berücksichtigung:
- Mobilität (10 %)
Aufstehen, Zubettgehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
Sprachfähigkeit, räumliche und zeitliche Orientierung, Entscheidungsfähigkeit - Psychische Problemaspekte und Verhaltensweisen (7,5 %)
Unruhe, psychische Belastungen, motorisch auffälliges Verhalten - Fähigkeit zur Selbstversorgung (40 %)
Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Nahrungsaufnahme - Fähigkeit zur selbständigen Erfüllung von medizinischen Bedürfnissen (20 %)
Arztbesuche, Einnahme von Medikamenten - Erfüllung von Alltagskompetenzen und soziale Interaktionsmöglichkeiten (15 %)
Beschäftigungen in der Freizeit, Kontakt zu Familie und Freunden